Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90 Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 169 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ durch das Wort „gewählten“ ersetzt.
  2. § 173 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)          Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

      bb)          Satz 2 wird gestrichen.

b)   In Absatz 7 Satz 2 werden das Wort „gesetzlichen“ durch das Wort „gewählten“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ ein Komma sowie die Worte „die Vertretungen jedoch nur dann, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gewählt wurde“ eingefügt.

3.  § 183 c wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird gestrichen.

b)   Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe „31. Juli 2018“ wird jeweils durch die Angabe „31. Juli 2030“ ersetzt.

c)   Absatz 4 wird gestrichen.

d)   Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 3 bis 5.

e)   Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)          In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 2 oder 3“ durch die Angabe „Absatzes 1 oder 2“ ersetzt.

bb)          In Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 5 Satz 4 oder 5“ durch die Angabe „Absatzes 3 Satz 4 oder 5“ ersetzt.

f)    Absatz 8 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung

A.      Allgemeiner Teil

I.       Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung der Übergangsregelungen zur Einführung der inklusiven Schule des § 183 c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens soll die Möglichkeit, sog. Schwerpunktschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören über den 31. Juli 2024 hinaus zu führen, verlängert werden. Danach ist § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine allgemeine Schule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss. Aufgrund der vielfältigen Herausforderungen für die Schulträger u.a. durch den zusätzlichen Bedarf an Schulplätzen im Rahmen des Fluchtgeschehens, aufgrund von massiven Baukostensteigerungen und bestehendem Fachkräftemangel ist eine flächendeckende, bauliche Umsetzung zur Herstellung der Barrierefreiheit der Schulen bis 2024 nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens nicht umsetzbar. Dem soll durch die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2030 in Übereinstimmung mit dem progressiven Realisierungsvorbehalt der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit der Schulträger, Schwerpunktschulen zu bestimmen, ist unabhängig von der stetigen pädagogischen Weiterentwicklung der inklusiven Schule in Unterricht und Erziehung.

Zudem werden Änderungen zur Beschlussfähigkeit der Vertretungen beim Kultusministerium vorgenommen. Dies stärkt die Handlungsfähigkeit insbesondere des Landeselternrats (LER) und des Landesschülerrats (LSR) und wurde von diesen Gremien möglichst rasch mit Wirksamkeit zu der nächsten Wahlperiode der Gremien eingefordert.

II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgeabschätzung

Mit dem Gesetzentwurf wird den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören weitere sechs Jahre Schwerpunktschulen führen zu dürfen. Der Verringerung des Prüfaufwandes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Schulträger keinen weiteren Plan zur Umsetzung der inklusiven Schule vorlegen müssen. Die Schwerpunktschule gilt als nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG. Regelungsalternativen sind nicht gegeben.

III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Keine.

IV. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien und auf Menschen mit Behinderungen

Mit dem Gesetzentwurf wird den vielfältigen Herausforderungen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören mit dem Ziel einer bestmöglichen Unterstützung aller Schülerinnen und Schüler in der inklusiven Schule und der bestmöglichen Gestaltung von Lernorten Rechnung getragen.

II.      Haushaltsmäßige Auswirkungen

Keine

B.     Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

1. Zu § 169

Die Änderung ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung der Beschlussfähigkeit der Vertretungen beim Kultusministerium sowie des Landeschulbeirats in § 173 Abs. 7. Danach werden Beschlüsse künftig mit den Stimmen der Hälfte der gewählten Mitglieder anstatt wie bisher der gesetzlichen Mitglieder gefasst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der Entwicklung der Schullandschaft nicht mehr für alle Schulformen zuverlässig gelingt, für die gesetzlich vorgesehenen Sitze Mitglieder wählen zu lassen. In der Folge kann es dazu kommen, dass die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht hergestellt werden kann. Dies wird durch die Änderung in § 173 Abs. 7 behoben und in § 169 bei der Beschlussfassung zur Ausübung des Ablehnungsrechts des LER nachvollzogen. Über § 170 Abs. 2 Satz 2 wirkt sich die Änderung auch zugunsten des LSR aus. Die Beschlussfähigkeit soll jedoch davon abhängen, dass von den gesetzlichen Mitgliedern mindestens die Hälfte in die jeweilige Vertretung gewählt wurden, um den unter den verringerten Anforderungen erzielbaren Beschlüssen eine hinreichende Legitimation der Basis zu verleihen.

2. Zu § 173

Zu Absatz 4

Die Streichung des bisherigen Satzes 2 des Absatzes 4 begründet sich dadurch, dass das Kultusministerium wie alle anderen Ressorts Beteiligungsverfahren elektronisch durchführt und die Vorlagen per E-Mail versendet. Für den Beginn der Stellungnahmefrist gelten die allgemeinen Zugangsregelungen.

Zu Absatz 7

Die Änderung des Absatzes 7 dient in erster Hinsicht der Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der Vertretungen (s. Begründung zu § 169) und soll auch für den Landesschulbeirat gelten. Bei den Vertretungen soll zusätzlich eine Mindestrepräsentanz der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder zum Zeitpunkt der Konstituierung vorhanden sein, was durch die Ergänzung des Satzes 2 bewirkt wird.

3. Zu § 183 c

Zu a):

Der bisherige Absatz 1 beinhaltet die Regelung über die Einführung der Vorschriften über die inklusive Schule. Diese hat keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher entfallen.

Zu b):

Der neue Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung der inklusiven Schule haben die Schulträger die befristete Möglichkeit erhalten, ihrer Pflicht zur Ausstattung von inklusiven Schulen durch die Bestimmung von sogenannten Schwerpunktschulen für bestimmte Förderschwerpunkte nachzukommen. Absatz 1 regelt dies für die Schulträger der Grundschulen. Die Möglichkeit von Schwerpunktschulen war zunächst befristet auf den 31. Juli 2018 und konnte auf Antrag weitergeführt werden bis zum 31. Juli 2024. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Übergangsregelung wird um sechs Jahre letztmalig erweitert. Die Frist wird nun auf den 31. Juli 2030 festgelegt.

Mit Absatz 2 erhalten auch die Schulträger der Schulen des Sekundarbereichs I die Möglichkeit, bis zum 31. Juli 2030 ihrer Ausstattungspflicht zur inklusiven Schule durch bestimmte entsprechend ausgestattete Schulen nachzukommen.

Zu c):

Das Antragserfordernis des bisherigen Absatzes 4 entfällt. Über das Führen von Schwerpunktschulen unterrichten die Schulträger die Schulbehörde nach § 123 Abs. 1 und Abs. 2.

Zu d): Folgeänderung.

Zu e): Folgeänderungen.

Zu f): Der bisherige Absatz 8 ist erledigt und entfällt.

 

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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